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Leistungsphase 8: Überwachung*
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Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Überwachung der Ausführung des Objekts
Grundleistungen
Überwachen der Ausführung des Objekts auf
Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den
Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit
den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften;
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs.
1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem
Standsicherheitsnachweis;
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten;
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen;
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm);
Führen eines Bautagebuches;
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen;
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und
Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von
Mängeln;
Rechnungsprüfung;
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen
Berechnungsrecht;
Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran;
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und
Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel
Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle;
Auflisten der Gewährungsfristen;
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen
festgestellten Mängel;
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der
bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
und dem Kostenanschlag;
Besondere Leistungen
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines
Zahlungsplanes;
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten
Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen;
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese
Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die
Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
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* nach der HOAI 2002
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